Bauvorlagen

Tipp vorab: Wer bauen möchte, benötigt eine Reihe von erforderlichen Dokumenten, um einen Bauantrag bei einer zuständigen Behörde einzureichen. Diese Dokumente werden gesammelt als Bauvorlagen bezeichnet. Die Erstellung der Bauvorlagen gehört in der Regel zu den Aufgaben eines Architekten. Hier finden Sie eine Auswahl an Architekten, die Sie bei der Anfertigung der Bauvorlagen unterstützen. Und wer vorab wissen möchte, was diese kosten, kann gerne folgendes Tool verwenden: Planungs- & Architekten- Honorarermittlung

Inhalt der Seite

Was versteht man unter Bauvorlagen?

Bei Bauvorlagen handelt es sich um die einzureichenden Unterlagen, welche für eine Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens erforderlich sind. Ebenfalls benötigt werden die Bauvorlagen, um den Bauantrag zu bearbeiten (§ 64 Abs. 2 LBO), um eine beabsichtigte Beseitigung anzuzeigen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 LBO) oder für eine Genehmigungsfreistellung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 LBO). Selbst wenn die bautechnischen Nachweise nicht der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden müssen, ist die Rede von Bauvorlagen. Es ist darauf Wert zu legen, dass die Bauvorlagen aus einem alterungsbeständigen Papier oder etwas Vergleichbarem lichtbeständig hergestellt sind. Die Vorlagen müssen das Format DIN A4 aufweisen oder auf diese Größe gefaltet werden können. Hiervon bleibt der § 522 a des Landesverwaltungsgesetzes unberührt. Auf jeder Bauvorlage muss zwingend der Vorname, Familienname sowie die Anschrift des für den Inhalt Verantwortlichen vorhanden sein. Dabei muss jede Seite der Vorlage mit einer Kurzbezeichnung sowie dem Familiennamen versehen sein. Wurden von der obersten Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich zur Verfügung gestellt, müssen diese zwingend vom Bauherren verwendet und eventuell auf die Größe gefaltet werden. Ist es zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig, darf die Bauaufsichtsbehörde ergänzend zu den Bauvorlagen ein Modell oder sonstige Nachweise verlangen. Sind Bauvorlagen für ein Bauvorhaben nicht erforderlich, dann soll die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten.

Übermittlung von Dokumenten

Zur Übermittlung der Dokumente für eine Genehmigung zum Bauen gemäß der Bauvorlagenverordnung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

Elektronische Kommunikation

Es ist auch möglich, den Bauantrag, andere Anträge, Mitteilungen, Anzeigen und Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dabei müssen die elektronischen Dokumente bei der Übermittlung den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. Aus technischen Gründen kann die Bauaufsichtsbehörde die Dateigröße der einzelnen Dokumente beschränken. Des Weiteren kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass einzelne Dokumente in Papierform mit Unterschrift übermittelt werden. Dies gilt, insbesondere wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Die IT-Programme der Bauaufsichtsbehörde für die Durchführung von diesem Verfahren müssen der aktuellen Version XBau, welche vom IT-Planungsrat festgelegt wurde, entsprechen.

Übermittlung von Dokumenten in Papierform

Wenn laut Bauaufsichtsbehörde Anträge, Anzeigen und Mitteilungen zu der Bauvorlage in Papierform übermittelt werden dürfen (§ 3a Abs. 2 Satz 1 NBauO), müssen alle Dokumente in dreifacher Ausfertigung übersandt werden. Werden die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde von der Gemeinde oder Stadt übernommen, dann reichen zwei Ausfertigungen. Benötigen andere Ämter, Stellen oder die Öffentlichkeit weitere Ausfertigungen, müssen diese auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden.

Abweichend hiervon sind Bauvorlagen für eine Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sowie für eine Baumaßnahme nach § 62 Abs. 1 NBauO in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Werden auch hier die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde von der Gemeinde oder Stadt übernommen, dann reicht ein Exemplar.

Vorzulegende Bauvorlagen

Gemäß der Bauvorlagenverordnung unterscheiden sich die Unterlagen je nach Bauvorhaben.

Bauliche Anlagen

Nach § 67 Abs. 1 NBauO und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO müssen zum Bauantrag folgende Bauvorlagen übermittelt werden:

  1. Aus der amtlichen Karte ein aktueller Auszug im Maßstab 1  : 5000. Hier muss das Baugrundstück gekennzeichnet sein

  2. Einfacher Lageplan gemäß § 11 Abs. 3 oder wenn es für die Beurteilung erforderlich ist ein qualifizierter Lageplan gemäß § 11 Abs. 4. Letzteres gilt bei einer Grenzbebauung oder bei Grenzabständen nach § 11 Abs. 4

  3. Bauzeichnungen gemäß § 12

  4. Baubeschreibung gemäß § 13 Abs. 1. Zusätzlich eine Betriebsbeschreibung gemäß § 13 Abs. 2 bei landwirtschaftlichen baulichen Anlagen

  5. Ist eine bauaufsichtliche Prüfung des Nachweises vorgeschrieben, ein Nachweis der Standsicherheit gemäß § 14

  6. Ist eine bauaufsichtliche Prüfung des Nachweises vorgeschrieben, ein Nachweis des Brandschutzes gemäß § 15

  7. Angaben über eine gesicherte Erschließung in Bezug auf eine Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser. Dies gilt, sofern die bauliche Anlage nicht an die öffentliche Wasser- und Energieversorgung sowie an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann und bei einer gesicherten verkehrsmäßigen Erschließung des Baugrundstücks

  8. Berechnung der zulässigen, der vorhandenen und der geplanten baulichen Nutzung, sofern die bauliche Anlage im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und dieser Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält

  9. Informationen über die ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen der baulichen Anlage durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung

  10. Allgemeine Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 NBauO, vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 NBauO oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 16a Abs. 3 NBauO, sofern eine Bauart im Sinn des § 16a Abs. 2 NBauO angewandt werden soll und ein Nachweis der Standsicherheit zu übermitteln ist

Alle Bauvorlagen sind spätestens bis zur Anwendung der Bauart zu übermitteln.

Ein Lageplan ist nicht erforderlich bei einer Veränderung der baulichen Anlage, wenn die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden.

Werbeanlagen

Nach § 67 Abs. 1 NBauO und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO müssen für eine Werbeanlage folgende Bauvorlagen übermittelt werden:

  1. Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte gemäß § 11 Abs. 1 oder ein einfacher Plan, sofern dies für eine Beurteilung zu Grenzabständen gemäß § 11 Abs. 3 erforderlich ist. Ein qualifizierter Lageplan muss vorgelegt werden, wenn dies für eine Beurteilung zu den Grenzabständen gemäß § 11 Abs. 4 erforderlich ist

  2. Zeichnung und Beschreibung (Absatz 2 und 3) der Werbeanlage oder eine andere Darstellung der Werbeanlage mittels farbigen Lichtbildes oder einer farbigen Lichtbildmontage

  3. Ist eine bauaufsichtliche Prüfung erforderlich, wird ein Nachweis der Standsicherheit gemäß § 14 erforderlich

Die Werbeanlage muss in der Zeichnung unter Angabe der Maße und der Farbgestaltung dargestellt werden. Ebenfalls anzugeben sind die Maße, die durch den Standort der Werbeanlage eindeutig bestimmt sind, sowie die Maße der Anlage, wo die Werbeanlage angebracht oder in der Nähe aufgestellt wird.

Art und Beschaffenheit der Werbeanlage sowie die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, wenn dies zur Beurteilung erforderlich ist.

Wird auf einem Baugrundstück eine Werbeanlage errichtet und auf dem benachbarten Grundstück steht bereits eine Werbeanlage, muss, deren Standort in der Bauvorlage dargestellt werden, und zwar im gleichen Maßstab wie die geplante Werbeanlage. Die vorhandene Werbeanlage kann auch mittels Lichtbildes dargestellt werden. Hierbei muss die vorhandene Werbeanlage in dem Maßstab abgebildet werden, der in etwa dem Maßstab nach Satz 1 entspricht.

Bauvoranfrage

Hierzu sind nur Bauvorlagen zu übermitteln, die zur Beurteilung durch die Fragen in der Bauvoranfrage nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBauO erforderlich sind.

Beseitigung einer baulichen Anlage

Soll ein beabsichtigter Abbruch oder eine beabsichtigte Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO zur Anzeige gebracht werden, müssen folgende Bauvorlagen übermittelt werden:

  1. Einfacher Lageplan nach § 11 Abs. 3. Hierin muss die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlage dargestellt werden sowie

  2. Bestätigung durch eine Person im Sinne von § 65 Abs. 4 NBauO über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie die Standsicherheit der baulichen Anlage, welche an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile der baulichen Anlage angebaut sind. Dies gilt auch für die Standsicherheit, die sich durch die Baumaßnahme auswirken kann.

Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung

Folgende Bauvorlagen nach §§ 5 bis 7 sind zum Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung gemäß § 74 Abs. 2 NBauO zu übermitteln – ausgenommen sind:

  1. Nachweis der Standsicherheit

  2. Nachweis des Brandschutzes

  3. Nachweis über die Anwendbarkeit der Bauarten

Wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 6 NBauO durchgeführt, so sind die Bekanntmachung nach Abs. 6 NBauO und eingegangene Einwendungen mit dem Antrag zu übermitteln.

Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau

Zur Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind die in § 5 Abs. 1 Nrm. 3 bis 6 genannten Bauvorlagen als Formular in Papierform in zweifacher Ausfertigung mit dem Antrag zu übermitteln. Nach § 13 Abs. 1 muss die Baubeschreibung ausreichende Informationen zur Konstruktion, dem Aufbau und den Betrieb des fliegenden Baus enthalten.

Inhalt der Bauvorlagen

Wie bereits erwähnt, bestehen die Bauvorlagen aus verschiedenen Dokumenten. Im Folgenden wird näher darauf eingegangen.

Auszug aus dem Katasterwerk, Lageplan

Der Auszug aus der Liegenschaftskarte (Katasterwerk) muss sowohl das Baugrundstück als auch die benachbarten Grundstücke in einem Umkreis von mindestens 50 m ab der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks darstellen. Das Baugrundstück muss gekennzeichnet sein. Auf dem Auszug müssen Name von Bauherren oder Bauherrin sowie die Bezeichnung der Baumaßnahme und das Datum des Bauantrags sowie der Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauOO vermerkt sein.

Auf Grundlage der Liegenschaftskarte muss der Plan einen Maßstab von mindestens 1 : 500 haben. Ist es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich, muss ein größerer Maßstab gewählt werden. Der Lageplan muss nach Angaben aus dem Liegenschaftskataster durch eine Vermessungsstelle gemäß § 6 Abs. 1, 2 oder 3 angefertigt oder beglaubigt sein. Besteht ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren so müssen die ergangenen rechts- und bestandskräftigen Entscheidungen bei der Erstellung des Lageplans berücksichtigt werden. Dies gilt, solange das Liegenschaftskataster den Lageplan noch nicht berichtigt hat.

Der einfache Lageplan muss folgende Angaben enthalten:

  1. Maßstab und Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung und aus dem

  2. Liegenschaftskataster

  • Bezeichnung des Baugrundstücks durch Angabe der Gemeinde, der Straße, der Hausnummer, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücke mit Angabe von Eigentümer oder der Erbbauberechtigten

  • Flächeninhalte für das Baugrundstück bildender Grundstücke

  • Katastermäßige Grenzen des Baugrundstücks sowie der benachbarten Grundstücke

  • Bestand von vorhandenen Gebäuden auf dem Baugrundstück sowie auf den benachbarten Grundstücken

  • Hinweise auf Baulasten

  • Hinweise auf anhängige Bodenordnungsverfahren sowie die ausführende Stelle

Der qualifizierte Lageplan muss außer den in Absatz 3 genannten Angaben auch folgendes enthalten:

  1. Erforderliche Abmessungen des Baugrundstücks nach dem Liegenschaftskataster für die bauaufsichtliche Beurteilung

  2. Angabe über die Zuverlässigkeit von Grenzen des Baugrundstücks sowie deren Erkennbarkeit in der Örtlichkeit nach Liegenschaftskataster und eine Bestätigung über die Vollständigkeit der Darstellung des Gebäudebestandes durch eine Vermessungsstelle – siehe § 6 Abs. 1, 2 oder 3

  3. Bezeichnung der benachbarten Flurstücke durch Angabe der Gemeinde, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücke mit Angabe von Eigentümer oder der Erbbauberechtigten

Der Entwurfsverfasser hat auf dem Lageplan, soweit für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich folgende Angaben zu machen:

  1. Festsetzungen des Bebauungsplans oder der Satzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für das Baugrundstück

  2. Flächen des Baugrundstücks, welche in einem Sanierungsgebiet oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB liegen

  3. Höhe der gewachsenen Geländeoberfläche im Bereich der geplanten baulichen Anlage, sofern das Gelände geneigt ist

  4. Geplante bauliche Anlage mit Angabe von Außenmaße, Dachform und Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche sowie der Zu- und Abfahrten

  5. Bauart der Außenwände, Art der Bedachung, der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen

  6. Grenzabstände der geplanten baulichen Anlage sowie die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken

  7. Lage von Kulturdenkmalen sowie naturschutzrechtlich geschützte Teile der Natur und Landschaft auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken

  8. Lage von Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation und dem Rundfunk dienen sowie zu den Abständen zu der geplanten baulichen Anlage

  9. An das Baugrundstück angrenzende öffentliche Verkehrsflächen mit Angabe von Breite, der Straßengruppe und der Höhenlage

  10. Lage von Hydranten und anderen Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr

  11. Abstände der baulichen Anlage zu benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, oberirdischen Gewässern und Deiche

  12. Lage, Anzahl und Größe der Spielplätze für Kinder, Flächen, welche gärtnerisch angelegt werden und Plätze für Abfallbehälter sowie Zweckbestimmung von nicht überbauten Flächen

  13. Flächen mit einer Baulast

  14. Flächen, deren Böden mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet sind

  15. Lage von vorhandenen und geplanten Brunnen, Sickergruben, Abfallgruben, Kleinkläranlagen und Anlagen zur Aufbewahrung von Exkrementen oder Urin auch mit Einstreu und von Gärresten

  16. Lage vorhandener und geplanter unterirdischer Behälter für Heizöl, andere wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, deren Leitungen sowie die Abstände zu Behältern und Leitungen zu der geplanten baulichen Anlage zu Brunnen und zu Wasserversorgungsanlagen

  17. Lage, Anzahl und Größe der notwendigen Einstellplätze und Zufahrten sowie Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsplätze der Feuerwehr

Nach Absatz 5 sind diese Angaben als gesondertes elektronisches Formular zu übermitteln oder auf gesonderten Blättern zu senden, da der Lageplan dadurch unübersichtlich wird.

Für Angaben im Lageplan sowie in den gesonderten elektronischen Dokumenten und auf gesonderten Blättern sind Zeichen und Farbe der Anlage 2 zu nutzen. Die Planzeichenverordnung ist entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen müssen erläutert werden. Grün als Farbe ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieuren der Baustatik vorbehalten.

Bauzeichnungen

Als Maßstab für Bauzeichnungen gilt mindestens 1 : 100. Wenn die Darstellung der erforderlichen Eintragungen es erfordert, ist ein größerer Maßstab zu wählen. Wenn die Darstellung der erforderlichen Eintragungen ausreichend ist, kann auch ein kleinerer Maßstab gewählt werden.

Soweit es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, sind in den Bauzeichnungen folgenden Angaben zu machen:

1.     Grundrisse aller Geschosse mit Angaben der vorgesehenen Nutzung von Räume sowie die Einzeichnung von

a.     Nordrichtung

b.     Treppen

c.     Lichte Öffnungsmaße von Türen, Art und Anordnung der Türen an und in den Rettungswegen

d.     Feuerstätten

e.     Schornsteine

f.      Räume zur Brennstofflagerung und Räume mit Behältern für wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder gase mit Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Lagergutes

g.     Aufzugsschächte, Aufzüge und nutzbare Grundflächen der Fahrkörbe der Personenaufzüge

h.     Installationsschächte, Installationskanäle und Lüftungsleitungen, welche durch Bauteile hindurchgeführt und für eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben sind

i.      Räume für das Aufstellen von Lüftungsanlagen

j.      Toiletten, Badewannen und Duschen

2.     Schnitte, aus denen ersichtlich wird

a.     Gründung der geplanten baulichen Anlage und soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, Gründung anderer baulichen Anlagen

b.     Anschnitt von vorhandenen und künftigen Geländeoberflächen

c.     Höhenlage der Oberkante des Erdgeschossfußbodens

d.     Höhe der Fußboddenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltsraum über der künftigen Geländeoberfläche

e.     Lichte Raumhöhen

f.      Verlauf von Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis

g.     Dachhöhen und Dachneigungen

3.     Bei einem Gebäude mit Schnitten durch das Gebäude, Punkte, die für den Grenzabstand des Gebäudes sowie die Zuverlässigkeit von Kellerräumen als Aufenthaltsräume maßgeblich sind. Hier mit den jeweiligen Höhenangaben bezogen auf § 5 Abs. 9 NBauO maßgeblicher Geländeoberfläche

4.     Ansichten von geplanten baulichen Anlagen mit Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe der Baustoffe und Farben, der vorhandenen und künftigen Geländeoberflächen sowie von dem Gefälle der anschließenden Verkehrsfläche

Soweit es zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, ist in den Bauzeichnungen anzugeben:

1.     Maßstab und die Maße

2.     Wesentliche Bauprodukte und Bauarten

3.     Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen

4.     Bei Veränderung der baulichen Anlage die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile

Zeichen und Farbe der Anlage 2 sind in den Bauzeichnungen zu verwenden. Grün als Farbe ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieuren der Baustatik vorbehalten.

Baubeschreibung

Die Baumaßnahme sowie die bauliche Anlage und die beabsichtigte Nutzung ist in der Baubeschreibung zu erläutern, wenn dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben weder im Lageplan noch in den Bauzeichnungen enthalten sind. Des Weiteren sind in der Baubeschreibung, wenn es zur Beurteilung der baulichen Anlage oder der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben:

  1. Gebäudeklasse und Höhe im Sinne von § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 NBauO

  2. Anrechenbare Rohbauwerte oder herstellungswerte und ihre Ermittlung

  3. Erforderliche und vorhandene sowie geplante Anzahl von notwendigen Einstellplätzen

In der Betriebsbeschreibung für gewerbliche und landwirtschaftliche bauliche Anlagen sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Bezeichnung der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit

  2. Art, Anzahl und Aufstellungsort von Maschinen und Apparaten

  3. Arbeitsverfahren

  4. Rohstoffe, die verwendet werden

  5. Erzeugnisse, die hergestellt werden

  6. Lagerung von feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlicher Rohstoffe und Erzeugnisse

  7. Etwa entstehende Einwirkungen auf Beschäftigte bzw. die Nachbarschaft durch Geräusche, Erschütterungen, Lichtstrahlen, Gerüche, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, Flüssigkeiten, Abwässer und Abfälle nach Art und Ausmaß sowie die Beschreibung von Maßnahmen, welche zu Verminderung oder Beseitigung beitragen

  8. Anzahl der Beschäftigten

Nachweis der Standsicherheit

Zum Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und deren Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 müssen erforderliche statische Berechnungen sowie erforderliche Beschreibungen mit Darstellung des statischen Systems vor der Erteilung der Genehmigung zum Bauen übermittelt werden. Spätestens bei Beginn des Baus der tragenden Bauteile sind Konstruktionszeichnungen anzufertigen. Bei einer Prüfung müssen diese spätestens vier Wochen vor diesem Termin übermittelt werden. Wenn es für die Beurteilung erforderlich ist, sind Bauteile durch Positionsangaben zu kennzeichnen. Bei Veränderung oder Ergänzung des Nachweises der Standsicherheit, ist ein Nachtrag mit der Veränderung oder Ergänzung zu übermitteln. Wenn die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur es für erforderlich halten, muss eine aktualisierte Gesamtfassung zum Nachweis der Standsicherheit übermittelt werden. In einem elektronischen Dokument sind zur Strukturierung Abschnittsmarker zu setzen.

Durch statische Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlage und deren Teile nachgewiesen werden. In den statischen Berechnungen müssen die Beschaffenheit des Baugrundes sowie seine Tragfähigkeit angegeben werden. Wenn es erforderlich ist, muss die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes von Nachbargrundstücken in den statischen Berechnungen nachgewiesen werden.

Es ist möglich die Standsicherheit der tragenden Bauteile auch auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden. Jedoch müssen die Anforderungen des Standsicherheitsnachweises in gleichem Maße erfüllt werden.

Wenn Bauvorlagen nach § 3a Abs. 1 NBauO elektronisch übermittelt werden, kann sowohl die Bauaufsichtsbehörde wie der Prüfingenieur verlangen, dass der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Positionspläne und der Konstruktionszeichnungen in Papierform als Dokument übermittelt werden, sofern dies als Arbeitsexemplar erforderlich ist. Endgültige Prüfeintragungen müssen im elektronischen Dokument vorgenommen werden.

Nachweis des Brandschutzes

Zum Nachweis des Brandschutzes müssen im Lageplan, in den Bauzeichnungen und der Baubeschreibung, wenn es für die Beurteilung erforderlich ist, folgende Angaben gemacht werden:

  1. Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, welche für den Brandschutz erforderlich sind. Dazu gehören Brandwände, Trennwände, Decken, Unterdecken, Installationsschächte, Installationskanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren sowie Öffnungen zur Rauchableitung einschließlich Fenster nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  2. Brandverhalten von Baustoffen entsprechend den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 1 NBauO

  3. Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 2 NBauO

  4. Nutzungseinheiten, Brandabschnitte und Rauchabschnitte

  5. Erster und zweiter Rettungsweg nach § 33 NBauO unter Bezeichnung der nötigen Treppen, Treppenräume, Ausgänge, nötige Flure und mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen, welche als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 1 NBauO dienen, einschließlich Fenster unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen

  6. Flächen, Zugänge, Durchgänge, Zufahrten und Durchfahrten für Feuerwehr sowie deren Bewegungsflächen und Aufstellflächen von Hubrettungsfahrzeugen

  7. Für den Brandschutz erforderliche Abstände innerhalb und außerhalb der baulichen Anlage

  8. Löschwasserversorgung

Bei Sonderbauten wie Mittel- und Großgaragen müssen, wenn es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, folgende Angaben gemacht werden:

  1. Für den Brandschutz erhebliche Einzelheiten von Nutzung sowie Anzahl der die bauliche Anlage nutzenden Personen, Personenkreise, Explosionsgefahren, erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrenstoffe und Risikoanalysen

  2. Breite und Länge der Rettungswege, Einzelheiten der Führung und Ausbildung der Rettungswege einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege

  3. Technische Anlagen zum Brandschutz, zur Branderkennung, zur Brandmeldung, zur Alarmierung, zur Brandbekämpfung, zur Rauchableitung und zur Rauchfreihaltung

  4. Sicherheitsstromversorgung

  5. Bemessung des Löschwasserbedarfs, Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme und Löschwasserrückhaltung

  6. Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren, einem Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Aufstellung einer Werkfeuerwehr und Bestellung von Brandschutzbeauftragten sowie Selbsthilfekräften

Es ist ebenfalls anzugeben, weshalb es in Fällen des § 51 Satz 1 NBauO der Einhaltung von Vorschriften über den Brandschutz wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume und wegen besonderer Anforderungen kein Bedarf besteht

Außerhalb von Bauzeichnungen und Baubeschreibungen kann der Nachweis des Brandschutzes auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes erfolgen

Bei Änderung oder Ergänzung vom Nachweis des Brandschutzes, muss die Änderung oder Ergänzung zum beschränkten Nachtrag übermittelt werden. Außerdem ist es nötig eine aktualisierte Gesamtfassung des Nachweises des Brandschutzes zu übermitteln.

Standsicherheitsnachweis

Zum Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und deren Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 müssen die erforderlichen statischen Berechnungen und Beschreibungen mit Darstellung des statischen Systems vor Erteilung der Genehmigung zum Bauen übermittelt werden. Spätestens bei Beginn des Baus der tragenden Bauteile sind Konstruktionszeichnungen anzufertigen. Bei einer Prüfung müssen diese spätestens vier Wochen vor diesem Termin übermittelt werden. Wenn es für die Beurteilung erforderlich ist, sind Bauteile durch Positionsangaben zu kennzeichnen. Bei Änderung oder Ergänzung des Nachweises der Standsicherheit, ist ein Nachtrag mit der Änderung oder Ergänzung zu übermitteln. Wenn die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur es für erforderlich halten, muss eine aktualisierte Gesamtfassung zum Nachweis der Standsicherheit übermittelt werden. In einem elektronischen Dokument sind zur Strukturierung Abschnittsmarker zu setzen.

Durch statische Berechnungen muss die Standsicherheit der baulichen Anlage und deren teile nachgewiesen werden. Dabei sind Beschaffenheit des Baugrundes sowie seine Tragfähigkeit in den statischen Berechnungen zu nennen. Durch statische Berechnungen ist soweit erforderlich nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulichen Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes von Nachbargrundstücken auch während der Baumaßnahmen nicht gefährdet ist.

Werden die Anforderungen an den Standsicherheitsnachweis im gleichen Maße erfüllt, kann die Standsicherheit tragender Bauteile auch auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden.

Wenn Bauvorlagen nach § 3a Abs. 1 NBauO elektronisch übermittelt werden, kann sowohl die Bauaufsichtsbehörde wie der Prüfingenieur verlangen, dass der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Positionspläne und der Konstruktionszeichnungen in Papierform als Dokument übermittelt werden, sofern dies als Arbeitsexemplar erforderlich ist. Endgültige Prüfeintragungen müssen im elektronischen Dokument vorgenommen werden.

Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz

Die Berechnungen hierzu müssen in den baurechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden.

Übereinstimmungsgebot

Alle Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie weitere Beschreibungen und Bauzeichnungen, welche den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen über die gleichen Positionsangaben verfügen und übereinstimmen.

Abgrabungsplan

Abweichend zur Fassung der Bauvorlagenverordnung gilt der Abgrabungsplan. DieVorschriften des ertsen bis dritten Teils der Fassung gelten entsprechend.

Bauzustandsanzeigen

Neben der Baubeginnsanzeige ist hierin auch die Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme vermerkt.

Baubeginnsanzeige

Sind bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft und durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, muss eine Erklärung des jeweiligen Nachweiserstellers über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit Beginn der Baubeginnsanzeige erfolgen. Bei abschnittsweiser Ausführung des Bauvorhabens muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.

Wenn der Standsicherheitsnachweis eines Bauvorhabens nicht bauaufsichtlich geprüft werden muss und durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung des Tragwerkplaners vorzulegen.

Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme

Dies bedeutet, wenn bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch die Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, sind mittels einer Anzeige die genannten Bescheinigungen und Bestätigungen im Brandschutznachweis vorzulegen. Insbesondere dann, wenn der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft ist.

Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

Der Bauherr hat

  1. Die Baugenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen

  2. Bei sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen nach § 62 NBauO, die Mitteilung sowie die Bauvorlagen

  3. Die Bescheinigungen von Sachverständigen

  4. Die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten, wenn diese Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten

Zwei Jahre nach dem Abbruch oder der Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Im Falle eines Abbruchs oder der Beseitigung der baulichen Anlage bzw. Teile der baulichen Anlage hat der Bauherr die bestätigte Anzeige, die zugehörige Bauvorlage einschließlich aller Bauzeichnungen und Bescheinigungen von Sachverständigen zwei Jahre nach Abbruch oder Beseitigung aufzubewahren und auf Verlagen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Ebenfalls ist der Bauherr verpflichtet im Fall eines Übergangs am Eigentum der baulichen Anlage die Unterlagen an den Rechtsnachfolger weiterzugeben. Werden Unterlagen für die Aufgabenerledigung von Prüfingenieuren benötigt, so muss der Bauherr diese Unterlagen auf Verlangen übermitteln.

Für die Bauaufsichtsbehörde gelten die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 1 und 2 entsprechend.

Übergangsvorschrift

Für Verfahren, welche vor dem 1. Januar 2022 eingeleitet wurden, gilt die die Bauvorlagen Verordnung vom 7. November 2012 auch weiterhin.

Inkrafttreten

Am 1. Januar 2022 tritt diese Verordnung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bauvorlagen Verordnung vom 7. November 2012 außer Kraft. Gleiches gilt für jede andere Form der Bauvorlagenverordnung.

Fazit zu Bauvorlagen

Ein Bauantrag mit den entsprechenden Bauvorlagen bedeutet immer Teamarbeit. Hier müssen die Baubehörde, die Bauherren sowie die einzelnen planenden Fachleute eng zusammenarbeiten. Aufgrund der verschiedenen Vorschriften und Regeln muss eine immer stärker werdende Spezialisierung stattfinden.

Vielfach kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren zum Tragen. Dies ist der Fall, wenn es bei dem Bauvorhaben keine Sonderbauten gibt, die genehmigungspflichtig sind. Hier entfällt die Prüfung durch die Behörden und das Bauvorhaben wird auf grundlegende Aspekte untersucht. Die Einhaltung der Anforderungen müssen durch die Bauherren nachgewiesen werden. Dies bedeutet auch, dass ungeprüfte Vorschriften und die Verordnung eingehalten werden müssen. Den Bauherren wird hiermit viel Verantwortung zugesprochen.

Es gilt zu beachten, dass die Bauvoranfrage noch keine Baugenehmigung darstellt. Bauherren dürfen auf keinen Fall mit dem Bau auf dem Grundstück beginnen. Es muss erst noch ein formeller Bauantrag mit allen nötigen Bauvorlagen gestellt werden. Wichtig hierbei ist auch der Zeitpunkt der Verordnung und wann diese in Kraft tritt.

FAQs zum Thema Bauvorlagen

Bauvorlagen sind die Unterlagen, die bei Baumaßnahmen eingereicht werden müssen. Sie dienen als Grundlage für die Genehmigung und Kontrolle von Bauprojekten. Zu den Bauvorlagen gehören in der Regel Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und technische Beschreibungen, die alle relevanten Informationen über das Bauvorhaben enthalten.

Die genauen Anforderungen an die Bauvorlagen können je nach Land und Art des Bauvorhabens variieren. In der Regel umfassen die Bauvorlagen jedoch Pläne wie Grundrisse, Ansichten und Schnitte des geplanten Gebäudes, bautechnische Berechnungen, Statik- und Standsicherheitsnachweise, Energiebedarfsberechnungen, Entwässerungspläne und gegebenenfalls weitere spezifische Unterlagen wie Brandschutzkonzepte.

Die Erstellung der Bauvorlagen liegt in der Verantwortung des Bauherrn oder seines beauftragten Architekten oder Ingenieurs. Diese Fachleute haben das notwendige Know-how, um die erforderlichen Pläne und Unterlagen gemäß den geltenden Vorschriften zu erstellen. Bei größeren Bauprojekten kann es auch erforderlich sein, weitere Fachplaner wie beispielsweise für den Brandschutz oder die Haustechnik hinzuzuziehen.

In vielen Fällen ist die Beauftragung eines Architekten oder Ingenieurs zur Erstellung der Bauvorlagen vorgeschrieben. Dies hängt von den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und Bauvorschriften in Ihrem Land oder Ihrer Region ab. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben oder komplexen Bauprojekten ist die Expertise eines Fachmanns in der Regel unerlässlich, um die Anforderungen an die Bauvorlagen zu erfüllen.

Die Einreichung der Bauvorlagen erfolgt in der Regel bei der zuständigen Baubehörde oder Bauaufsichtsbehörde. Dort werden die Unterlagen geprüft und gegebenenfalls Genehmigungen erteilt. Je nach Ort und Art des Bauprojekts können spezifische Verfahren und Anforderungen gelten. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, um Informationen über den genauen Einreichungsprozess zu erhalten.

Die Kosten für die Erstellung der Bauvorlagen variieren je nach Umfang und Komplexität des Bauprojekts sowie den Honorarsätzen der beauftragten Fachleute. In der Regel fallen neben den Kosten für die Planung und Erstellung der Bauvorlagen auch Gebühren für die Einreichung bei der Baubehörde an. Diese Gebühren werden oft auf Grundlage der Baukosten berechnet und können von Region zu Region unterschiedlich sein.

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