Allgemeines Wohngebiet

In der Baunutzungsverordnung gibt es 11 verschiedene Baugebietstypen, die die bauliche Nutzung festlegen. Gemeinden können im Bebauungsplan selbst entscheiden, welcher Baugebietstyp für ein bestimmtes Areal gilt. Allerdings darf ein festgelegter Baugebietstyp aus einem Bebauungsplan nicht beliebig geändert oder gar ausgetauscht werden. Mit dem folgenden Ratgeber möchten wir uns näher mit dem Baugebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“ aus dem Bebauungsplan befassen. 

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Was ist ein allgemeines Wohngebiet?

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Daher sind hier neben Wohngebäude auch für die Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe erlaubt. Ebenfalls erlaubt sind kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Anlagen sowie für Stätten für gesundheitliche und sportliche Zwecke.

In Ausnahmen sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Anlagen für Verwaltungen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe erlaubt.

Geregelt wird dies in der Baunutzungsverordnung § 4 (BauNVO) Abs. 1.

Wie werden die Wohngebiete unterteilt?

Gemäß der bereits erwähnten Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden Wohngebiete unterschiedlich unterteilt. Wir möchten auf die einzelnen Unterteilungen näher eingehen.

Reines Wohngebiet (WR)

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 3 besagt, dass reine Wohngebiete dem Wohnen dienen. Daher sind hier Wohngebäude sowie Anlagen zur Kinderbetreuung oder die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen zulässig. Zu den Wohngebäuden zählen auch solche, die ganz oder teilweise zur Betreuung und Pflege der Bewohner genutzt werden.

Ausnahmsweise sind laut § 3 auch Geschäfte und nicht störende Handwerksbetriebe, welche zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner dienen sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes erlaubt. Ebenfalls laut § 3 erlaubt sind Anlagen für soziale Zwecke sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke dienen.

Allgemeines Wohngebiet (WA)

Neben dem Wohnen gemäß § 4 BauNVO sind in diesem Gebiet auch Gebäude für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche, soziale und sportliche Anlässe erlaubt. Ebenfalls erlaubt sind zur Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften. In Ausnahmefällen dürfen allgemeine Wohngebiete auch über Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Betriebe zur Beherbergung sowie Anlagen der Verwaltungen und nicht störende Gewerbebetriebe verfügen.

Besonderes Wohngebiet (WB)

Gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 4a sind mit besonderen Wohngebieten Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung gemeint.

Zulässig sind in einem solchen Gebiet Wohngebäude, den Bewohnern des Gebiets dienenden Läden, Speise- und Schankwirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Des Weiteren sind sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Anlagen für die kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Nutzung der Bewohner ebenso zulässig.

In Ausnahmefällen sind Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten und Tankstellen zulässig.

Kleinsiedlungsgebiet (WS)

§ 2 der BauNVO besagt, dass Kleinsiedlungsgebiete vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich von Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen dienen.

Zulässig in einem Kleinsiedlungsgebiet sind Wohnhäuser mit Nutzgärten, Gartenbaubetriebe und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen sowie der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Speise- und Schankwirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe.

Ausnahmsweise sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, sportliche, soziale und gesundheitliche Zwecke, Tankstellen und nicht störende Gewerbebetriebe erlaubt.

Welche Baugebiete können als allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden?

Im Bebauungsplan können die einzelnen Baugebiete aus der BauNVO als allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden, wodurch sie den jeweiligen Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Baunutzungsverordnung unterliegen.

Ein allgemeines Wohngebiet dient in erster Linie der Wohnnutzung. Es gibt hier zwar Ausnahmen, die allerdings streng festgelegt sind und nicht geändert werden können. Bei einem solchen Wohngebiet handelt es sich um ein Baugebiet, das ausschließlich bzw. überwiegend der Wohnnutzung dienen soll. Unter dem Begriff des Wohnens ist eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gemeint. Sie umfasst alle mit der Führung des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. Inklusive der Nutzung von Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Störungen.

Fazit zum allgemeinen Wohngebiet

Das allgemeine Wohngebiet hat nach § 4 BauNVO einen ähnlichen Gebietscharakter wie das reine Wohngebiet. Es dient in erster Linie zum Wohnen. Einziger Unterschied ist, dass in einem allgemeinen Wohngebiet im Vergleich zu reinen Wohngebieten mehr Nutzungsmöglichkeiten vorhanden sind. Allerdings ist dann aber auch mit einer höheren Geräuschkulisse zu rechnen. 

Erhält man nun im allgemeinen Wohngebiet sein Grundstück, ist es wichtig, den richtigen Architekten zu wählen. Damit der Architekt für Sie den perfekten Grundriss gestalten kann, sollten Sie sich, bevor Sie einen Architekten beauftragen, dieses Video anschauen:

FAQs zum Thema Allgemeines Wohngebiet

Ein Allgemeines Wohngebiet (AWG) ist eine der verschiedenen Ausweisungen von Baugebieten gemäß dem Baurecht in vielen Ländern. In einem AWG ist vorwiegend die Wohnnutzung zulässig, aber auch bestimmte andere Nutzungen, die mit dem Wohnen vereinbar sind, wie beispielsweise kleine Gewerbebetriebe oder Arztpraxen.

In einem Allgemeinen Wohngebiet gelten in der Regel bestimmte Festsetzungen und Beschränkungen. Hierzu gehören beispielsweise eine begrenzte Anzahl von Vollgeschossen bei Gebäuden, bestimmte Grenzabstände zu Nachbargrundstücken oder Vorgaben zur Gestaltung der Gebäude. Außerdem sind bestimmte Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen, nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt.

Ja, in einem Allgemeinen Wohngebiet sind unter bestimmten Voraussetzungen auch gewerbliche Tätigkeiten erlaubt. Dabei handelt es sich jedoch in der Regel um kleinere Gewerbebetriebe oder freiberufliche Tätigkeiten, die mit dem Wohnen vereinbar sind. Größere Industrie- oder Gewerbebetriebe sind hingegen in der Regel nicht zulässig.

Ja, in einem Allgemeinen Wohngebiet ist grundsätzlich der Bau von Mehrfamilienhäusern zulässig. Dabei müssen jedoch die örtlichen Bebauungspläne und baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Diese können beispielsweise die maximale Anzahl der Wohnungen oder die Höhe des Gebäudes festlegen.

Ja, in einem Allgemeinen Wohngebiet gelten in der Regel bestimmte Vorgaben bezüglich der Lärmbelastung. Diese dienen dazu, die Wohnqualität zu schützen und eine angemessene Ruhe in den Wohngebieten zu gewährleisten. Beispielsweise sind bestimmte gewerbliche oder sonstige Nutzungen, die eine erhöhte Lärmbelastung verursachen könnten, nur eingeschränkt oder gar nicht zulässig.

Ein Allgemeines Wohngebiet bietet verschiedene Vorteile. Zum einen ist eine vorwiegend ruhige und wohnliche Atmosphäre gegeben, da andere Nutzungen, die das Wohnen stören könnten, nur begrenzt zulässig sind. Zum anderen ist die infrastrukturelle Anbindung in der Regel gut, da Wohngebiete oft in der Nähe von Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten oder Einkaufsmöglichkeiten liegen. Zudem besteht die Möglichkeit, kleinere gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten im eigenen Wohngebäude auszuüben.

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