Allgemeines Wohngebiet

In der Baunutzungsverordnung gibt es 11 verschiedene Baugebietstypen, die die bauliche Nutzung festlegen. Gemeinden können im Bebauungsplan selbst entscheiden, welcher Baugebietstyp für ein bestimmtes Areal gilt. Allerdings darf ein einmal festgelegter Baugebietstyp aus einem Bebauungsplan nicht beliebig geändert oder gar ausgetauscht werden. Mit dem folgenden Ratgeber möchten wir uns näher mit dem Baugebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“ aus dem Bebauungsplan befassen.

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Was ist ein allgemeines Wohngebiet?

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Daher sind hier neben Wohngebäude auch für die Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe erlaubt. Ebenfalls erlaubt sind kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Anlagen sowie für Stätten für gesundheitliche und sportliche Zwecke.

In Ausnahmen sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Anlagen für Verwaltungen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe erlaubt.

Geregelt wird dies in der Baunutzungsverordnung § 4 (BauNVO) Abs. 1.

Wie werden die Wohngebiete unterteilt?

Gemäß der bereits erwähnten Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden Wohngebiete unterschiedlich unterteilt. Wir möchten auf die einzelnen Unterteilungen näher eingehen.

Reines Wohngebiet

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 3 besagt, dass reine Wohngebiete dem Wohnen dienen. Daher sind hier Wohngebäude sowie Anlagen zur Kinderbetreuung oder die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen zulässig. Zu den Wohngebäuden zählen auch solche, die ganz oder teilweise zur Betreuung und Pflege der Bewohner genutzt werden.

Ausnahmsweise sind laut § 3 auch Geschäfte und nicht störende Handwerksbetriebe, welche zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner dienen sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes erlaubt. Ebenfalls laut § 3 erlaubt sind Anlagen für soziale Zwecke sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke dienen.

Allgemeines Wohngebiet

Neben dem Wohnen gemäß § 4 BauNVO sind in diesem Gebiet auch Gebäude für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche, soziale und sportliche Anlässe erlaubt. Ebenfalls erlaubt sind zur Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften.

In Ausnahmefällen dürfen allgemeine Wohngebiete auch über Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Betriebe zur Beherbergung sowie Anlagen der Verwaltungen und nicht störende Gewerbebetriebe verfügen.

Besonderes Wohngebiet

Gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 4a sind mit besonderen Wohngebieten Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung gemeint.

Zulässig sind in einem solchen Gebiet Wohngebäude, den Bewohnern des Gebiets dienenden Läden, Speise- und Schankwirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Des Weiteren sind sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Anlagen für die kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Nutzung der Bewohner ebenso zulässig.  

In Ausnahmefällen sind Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten und Tankstellen zulässig.

Kleinsiedlungsgebiet

§ 2 der BauNVO besagt, dass Kleinsiedlungsgebiete vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich von Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen dienen.

Zulässig in einem Kleinsiedlungsgebiet sind Wohnhäuser mit Nutzgärten, Gartenbaubetriebe und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen sowie der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Speise- und Schankwirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe.

Ausnahmsweise sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, sportliche, soziale und gesundheitliche Zwecke, Tankstellen und nicht störende Gewerbebetriebe erlaubt.

Welche Baugebiete können als allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden?

Im Bebauungsplan können die einzelnen Baugebiete aus der BauNVO als allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden, wodurch sie den jeweiligen Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Baunutzungsverordnung unterliegen.

Ein allgemeines Wohngebiet dient in erster Linie der Wohnnutzung. Es gibt hier zwar Ausnahmen, die allerdings streng festgelegt sind und nicht geändert werden können. Bei einem solchen Wohngebiet handelt es sich um ein Baugebiet, das ausschließlich bzw. überwiegend der Wohnnutzung dienen soll. Unter dem Begriff des Wohnens ist eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gemeint. Sie umfasst alle mit der Führung des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. Inklusive der Nutzung von Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Störungen.

Fazit zum allgemeinen Wohngebiet

Das allgemeine Wohngebiet hat nach § 4 BauNVO einen ähnlichen Gebietscharakter wie das reine Wohngebiet. Es dient in erster Linie zum Wohnen. Einziger Unterschied ist, dass in einem allgemeinen Wohngebiet im Vergleich zu reinen Wohngebieten mehr Nutzungsmöglichkeiten vorhanden sind. Allerdings ist dann aber auch mit einer höheren Geräuschkulisse zu rechnen.

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